Norm
KO §119 Abs5 DRechtssatz
Wenn eine Forderung rechtskräftig aus der Konkursmasse ausgeschieden und dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen wurde, kann sie nicht wieder in die Konkursmasse einbezogen werden, weil der Gemeinschuldner mit seiner Prozeßführung Erfolg gehabt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0065278Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008