Norm
AußStrG §9 QRechtssatz
Wenn § 19 AußStrG von Parteien spricht, so ist der Ausdruck hier im weitesten Sinne zu nehmen. Sobald eine der durch die Auskunftspflicht getroffenen Personen dieser Pflicht nicht nachkommt, nimmt das konkrete Verfahren seine Richtung eben auch gegen sie, das heißt sie können mit Aufträgen und Strafen belegt werden, haben dagegen Rechtsmittel usw.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0006907Dokumentnummer
JJR_19590710_OGH0002_0010OB00118_5900000_002