RS OGH 1959/7/10 1Ob118/59

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Veröffentlicht am 10.07.1959
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Norm

AußStrG §9 Q
AußStrG §19 Abs1

Rechtssatz

Wenn § 19 AußStrG von Parteien spricht, so ist der Ausdruck hier im weitesten Sinne zu nehmen. Sobald eine der durch die Auskunftspflicht getroffenen Personen dieser Pflicht nicht nachkommt, nimmt das konkrete Verfahren seine Richtung eben auch gegen sie, das heißt sie können mit Aufträgen und Strafen belegt werden, haben dagegen Rechtsmittel usw.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 118/59
    Entscheidungstext OGH 10.07.1959 1 Ob 118/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0006907

Dokumentnummer

JJR_19590710_OGH0002_0010OB00118_5900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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