RS OGH 1959/7/10 1Ob217/59, 5Ob792/81, 5Ob731/82, 6Ob733/87, 1Ob27/97w, 4Ob11/13s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1959
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Norm

ABGB §871 D

Rechtssatz

Der Vertragspartner des Irrenden kann das Geschäft aufrecht erhalten, indem er rechtzeitig dem Irrenden das gewährt, was dieser infolge seines Irrtums zu erhalten erwartet hatte. Rechtzeitig ist die Gewährung, wenn sie unmittelbar nach der Behauptung des Irrtums erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 217/59
    Entscheidungstext OGH 10.07.1959 1 Ob 217/59
  • 5 Ob 792/81
    Entscheidungstext OGH 16.03.1982 5 Ob 792/81
    Auch; Beisatz: Es handelt sich dabei um eine verbindliche und gar nicht annahmebedürftige Verpflichtungserklärung, den in Irrtum
    geführten Vertragspartner klaglos zu stellen, so daß er keinen Beschwerdegrund mehr hat. (T1)
  • 5 Ob 731/82
    Entscheidungstext OGH 29.10.1982 5 Ob 731/82
    Auch; Beisatz: Hier: Rücksichtnahme auf ein Veräußerungsverbot, worüber der andere Vertragsteil im Irrtum war. (T2) Veröff: NZ 1984,48 = SZ 55/160
  • 6 Ob 733/87
    Entscheidungstext OGH 03.03.1988 6 Ob 733/87
    Auch; nur: Der Vertragspartner des Irrenden kann das Geschäft aufrecht erhalten, indem er rechtzeitig dem Irrenden das gewährt, was dieser infolge seines Irrtums zu erhalten erwartet hatte. (T3) Beisatz: Würde man in solchen Fällen die Geltendmachung des Irrtums noch erlauben, so käme dies der Einräumung eines Reuerechts gleich. (T4) Veröff: SZ 61/53
  • 1 Ob 27/97w
    Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 27/97w
    Auch; nur T3; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch bei Täuschung. (T5) Veröff: SZ 70/96
  • 4 Ob 11/13s
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 11/13s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0016244

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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