Norm
ABGB §1306aRechtssatz
Notstand liegt vor, wenn jemand, dessen Wohnung von einer Besatzungsmacht beschlagnahmt wurde, von dieser auf seinen Hinweis in eine bestimmte andere Wohnung eingewiesen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0027186Dokumentnummer
JJR_19590713_OGH0002_0020OB00342_5900000_001