RS OGH 1959/7/14 3Ob169/59, 3Ob148/10a, 3Ob4/19p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1959
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Norm

ABGB §339
EO §37 Ab

Rechtssatz

Wurde in einem Endbeschluss nur die Tatsache der Störung des letzten Besitzstandes festgestellt und der Gatte der Klägerin zur Wiederherstellung des alten Zustandes verurteilt, so kann weder ein Miteigentümer noch ein Mitbesitzer die Durchsetzung eines solchen Beschlusses durch Berufung auf eigene Rechte hindern, weil jeder Miteigentümer oder Mitbesitzer den dem Kläger des Besitzstörungsprozesses zuerkannten Anspruch berücksichtigen muss, auch wenn er sich nur gegen einen Miteigentümer, der den Besitz des Klägers faktisch gestört hat, richtet. Andernfalls käme man zu dem Ergebnis, dass die Durchsetzung eines Endbeschlusses gegen einen Miteigentümer gegen den Willen der übrigen Miteigentümer, gegen die kein Endbeschluss erlassen werden konnte, überhaupt nie möglich wäre.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 169/59
    Entscheidungstext OGH 14.07.1959 3 Ob 169/59
  • 3 Ob 148/10a
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 148/10a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein zur Klageführung nach § 37 EO berechtigender Eingriff in die Rechte eines Wohnungseigentümers, wenn die Exekutionsbewilligung bloß die Wiederherstellung eines durch widerrechtlichen Eingriff veränderten Zustands der gemeinsamen Sache durch einen anderen Wohnungseigentümer zum Gegenstand hat. (T1); Bem: Siehe RS0126547. (T2)
  • 3 Ob 4/19p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2019 3 Ob 4/19p
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0000741

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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