Norm
ABGB §339Rechtssatz
Wurde in einem Endbeschluss nur die Tatsache der Störung des letzten Besitzstandes festgestellt und der Gatte der Klägerin zur Wiederherstellung des alten Zustandes verurteilt, so kann weder ein Miteigentümer noch ein Mitbesitzer die Durchsetzung eines solchen Beschlusses durch Berufung auf eigene Rechte hindern, weil jeder Miteigentümer oder Mitbesitzer den dem Kläger des Besitzstörungsprozesses zuerkannten Anspruch berücksichtigen muss, auch wenn er sich nur gegen einen Miteigentümer, der den Besitz des Klägers faktisch gestört hat, richtet. Andernfalls käme man zu dem Ergebnis, dass die Durchsetzung eines Endbeschlusses gegen einen Miteigentümer gegen den Willen der übrigen Miteigentümer, gegen die kein Endbeschluss erlassen werden konnte, überhaupt nie möglich wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0000741Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.03.2019