Norm
AO §53 Abs4Rechtssatz
Es genügt für die Geltendmachung der Rechte des Gläubigers nach § 53 Abs 4 AO ein objektiver Zahlungsverzug trotz Ablaufes einer mindestens achttägigen Nachfrist; ob der Verzug vom Schuldner verschuldet wurde oder nicht, ist unerheblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0052221Dokumentnummer
JJR_19590722_OGH0002_0030OB00279_5900000_001