Norm
ZPO §412Rechtssatz
Wurde von einer Partei eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt, diese auch durchgeführt und das berufungsgerichtliche Urteil vom OGH zu neuerlicher Entscheidung (allenfalls neuerliche Verhandlung und Entscheidung) aufgehoben, ist das zweite berufungsgerichtliche Urteil nichtig, wenn es ohne neuerliche Berufungsverhandlung in anderer Senatszusammensetzung als bei der ersten Entscheidung gefällt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0041428Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011