Norm
EO §79Rechtssatz
Ein vor einem ausländischen Gericht abgeschlossener Vergleich, der von einem inländischen Gericht pflegschaftsbehördlich genehmigt worden ist, wird dadurch nicht zu einem inländischen Exekutionstitel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0002346Dokumentnummer
JJR_19590729_OGH0002_0030OB00306_5900000_001