Norm
UrhG §91Rechtssatz
Des Vergehens nach dem § 91 Abs 1 UrhG macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen der im § 86 Abs 1 dieses Gesetzes bezeichneten Eingriffe begeht; Täter ist daher ua, wer vorsätzlich und unbefugt ein Werk der Literatur oder Kunst vervielfältigt, in Werkstücken verbreitet, durch Rundfunk sendet, öffentlich vorträgt oder öffentlich aufführt. Ferner verpflichtet § 91 Abs 2 UrhG die Inhaber und Leiter von Unternehmen, im Betriebe ihrer Unternehmen urheberrechtliche Eingriffe ihrer Bediensteten oder Beauftragten nicht zu dulden. Was den Begriff "Unternehmen" im Sinne des § 91 UrhG anlangt, so ist dieser, soll er dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes gerecht werden, extensiv auszulegen. Die im § 91 UrhG vorausgesetzte vorsätzliche Unterlassung der Hinderung eines Eingriffes setzt voraus, daß der Täter maßgeblich Einfluß auf die Programmgestaltung hat und in der Lage ist, Eingriffe in fremdes Urheberrecht zu hindern. Gewiß wird der Unternehmer im Sinne des § 91 UrhG im allgemeinen diese Voraussetzungen erfüllen, doch wird das erkennende Gericht im Einzelfalle nicht der Prüfung enthoben sein, ob diese Voraussetzungen auch tatsächlich vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0077080Dokumentnummer
JJR_19590729_OGH0002_0080OS00101_5900000_001