Norm
EO §44 Abs2 Z3 A1Rechtssatz
Unter "Befriedigung" im Sinne der Exekutionsordnung kann nur eine solche verstanden werden, die in dem betreffenden Zwangsvollstreckungsverfahren selbst erfolgt. Auf die Frage, inwieweit der betreibende Gläubiger sonst seine Forderung hereinbringen könnte, ist nicht Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0001696Dokumentnummer
JJR_19590819_OGH0002_0030OB00339_5900000_001