RS OGH 1959/8/25 4Ob88/59, 14ObA12/87, 9ObA48/93, 8ObA179/02k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.1959
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Norm

ABGB §863 GIII. AngG §25

Rechtssatz

In der Regel wird dann, wenn ein Dienstnehmer nach einem Streit mit dem Dienstgeber den Betrieb während der Dienstzeit sofort verläßt bzw der Dienstgeber den Dienstnehmer zum Verlassen des Betriebes auffordert, auf eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses geschlossen werden können. Es bedarf aber dennoch in jedem einzelnen Fall einer sorgfältigen Feststellung, Würdigung und Abwägung aller Umstände.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 88/59
    Entscheidungstext OGH 25.08.1959 4 Ob 88/59
    Veröff: Arb 7098 = SozM IA/d,405
  • 14 ObA 12/87
    Entscheidungstext OGH 17.02.1987 14 ObA 12/87
    Vgl auch
  • 9 ObA 48/93
    Entscheidungstext OGH 17.03.1993 9 ObA 48/93
    Vgl auch; nur: In der Regel wird dann, wenn ein Dienstnehmer den Betrieb während der Dienstzeit sofort verläßt, auf eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses geschlossen werden können. (T1) Beisatz: Hier: Mit der Äußerung, "auf dieses Narrenhaus scheiße ich" und auf Vorhalt des Geschäftsführers "Machts Euch den Dreck selber". (§ 48 ASGG). (T2)
  • 8 ObA 179/02k
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObA 179/02k
    Vgl auch; Beisatz: Aus der Erklärung, "dass er nicht mehr zu kommen brauche", konnte der Arbeitnehmer objektiv betrachtet nur den Willen des Arbeitgebers erschließen, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden. (T3)

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte, schlüssige Willenserklärung, Konkludent, Verlassen des Arbeitsplatzes, Aufforderung, Lösung, Entlassung, Austritt, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, Auslegung, Interpretation, Einzelfallbetrachtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0028525

Dokumentnummer

JJR_19590825_OGH0002_0040OB00088_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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