RS OGH 1959/8/26 1Ob236/59, 3Ob265/60

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Veröffentlicht am 26.08.1959
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Norm

ZPO §527 Abs2 B3b
ZPO §562 D

Rechtssatz

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, mit welchem der erstgerichtliche Beschluß auf Zurückweisung der Einwendungen als verspätet ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über die Einwendungen aufgetragen wurde, ist ein Revisionsrekurs unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0044107

Dokumentnummer

JJR_19590826_OGH0002_0010OB00236_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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