Norm
ZPO §527 Abs2 B3bRechtssatz
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, mit welchem der erstgerichtliche Beschluß auf Zurückweisung der Einwendungen als verspätet ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über die Einwendungen aufgetragen wurde, ist ein Revisionsrekurs unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0044107Dokumentnummer
JJR_19590826_OGH0002_0010OB00236_5900000_001