Norm
ABGB §805Rechtssatz
Einer ausdrücklichen Annahme der Entschlagungserklärung durch das Gericht, wie dies für die Erbserklärung vorgeschrieben ist, bedarf es nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0013026Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.11.2013