Norm
EO §354 IB2Rechtssatz
Wenn der betreibende Gläubiger Bewilligung der Exekution zur Erzwingung der Gewährung der Bucheinsicht beantragt, ist bei der Entscheidung über den Antrag nicht zu überprüfen, ob die bereits gebotene Gelegenheit hiezu ausreichend war. Es ist vielmehr die Exekution nach Maßgabe des Titels zu bewilligen, der Verpflichtete kann seine Einwendung, der Anspruch sei bereits durch Tilgung erloschen, nur im Rechtsweg vorbringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0004469Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2013