RS OGH 1959/8/26 3Ob342/59

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Veröffentlicht am 26.08.1959
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Norm

EO §354 IB2
EO §354 IVA

Rechtssatz

Wenn der betreibende Gläubiger Bewilligung der Exekution zur Erzwingung der Gewährung der Bucheinsicht beantragt, ist bei der Entscheidung über den Antrag nicht zu überprüfen, ob die bereits gebotene Gelegenheit hiezu ausreichend war. Es ist vielmehr die Exekution nach Maßgabe des Titels zu bewilligen, der Verpflichtete kann seine Einwendung, der Anspruch sei bereits durch Tilgung erloschen, nur im Rechtsweg vorbringen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0004469

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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