Norm
UWG §9 B6Rechtssatz
1) Die Verwendung einer bestimmten Farbe für sich allein kann nicht gemäß § 9 UWG einem Mitbewerber verboten werden.
2) Wenn ein Ausstattungsmerkmal, etwa die Farbe, in ganz besonderer Weise kennzeichnungskräftig ist, dann müssen, um Verwechslungen auszuschließen, die übrigen Merkmale der auf ihre Verwechslungsfähigkeit zu beurteilenden Verpackung in wenigstens annähernd der gleichen Weise auffällig sein, um das überwiegend kennzeichnungskräftige Merkmal in seiner Wirkung auszuschalten ("Milka" - "Milk-Nuts-Block").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0078836Dokumentnummer
JJR_19590901_OGH0002_0040OB00323_5900000_001