RS OGH 1959/9/1 4Ob323/59, 4Ob335/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1959
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Norm

UWG §9 B6

Rechtssatz

1) Die Verwendung einer bestimmten Farbe für sich allein kann nicht gemäß § 9 UWG einem Mitbewerber verboten werden.

2) Wenn ein Ausstattungsmerkmal, etwa die Farbe, in ganz besonderer Weise kennzeichnungskräftig ist, dann müssen, um Verwechslungen auszuschließen, die übrigen Merkmale der auf ihre Verwechslungsfähigkeit zu beurteilenden Verpackung in wenigstens annähernd der gleichen Weise auffällig sein, um das überwiegend kennzeichnungskräftige Merkmal in seiner Wirkung auszuschalten ("Milka" - "Milk-Nuts-Block").

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 323/59
    Entscheidungstext OGH 01.09.1959 4 Ob 323/59
    Veröff: SZ 32/99 = JBl 1960,77
  • 4 Ob 335/73
    Entscheidungstext OGH 20.11.1973 4 Ob 335/73
    Vgl aber; Beisatz: Farbenkombination kann in einer konkreten Erscheinungsform schutzfähig sein (Aral-Blau-Weiß). (T1) Veröff: ÖBl 1974,35 = GRURInt 1975,60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0078836

Dokumentnummer

JJR_19590901_OGH0002_0040OB00323_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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