Norm
UWG §9 C5Rechtssatz
Beim Bestehen vertraglicher Bindungen muß die Wirkung einer Marke gegenüber einer anderen (§ 9 UWG) nach dem Inhalt dieser Abmachungen beurteilt werden; das kann zur Folge haben, daß der Inhaber des nach dem Markenregister früher eingetragenen Markenrechts die Einrede des besseren Rechts nicht erheben darf und das spätere Markenrecht dadurch Anspruch auf uneingeschränkte Beachtung erheben kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0079321Dokumentnummer
JJR_19590901_OGH0002_0040OB00339_5900000_003