Norm
AußStrG §9 IRechtssatz
Dem Liegenschaftseigentümer, dessen Rechte durch eine Eintragung im Grundbuch berührt werden, kommt die Legitimation zum Rekurs gegen diese Eintragung auch dann zu, wenn sie auch auf seinen Antrag erfolgt war. Die Frage, ob er sich durch die Eintragung beschwert erachten kann, weil er selbst den Antrag zu den sodann bewilligten Eintragungen gestellt hat, ist eine Frage des materiellen Rechtes, über die mit einer Sachentscheidung abzusprechen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0006775Dokumentnummer
JJR_19590902_OGH0002_0050OB00398_5900000_001