Norm
ABGB §367 CRechtssatz
Auch bei Gegenseitigkeit ( § 8 GewO ) muß der Inhaber einer ausländischen Gewerbeberechtigung die Betriebsaufnahme im Inland nach §§ 11 ff GewO der Behörde melden, um als "befugter Gewerbsmann" gelten zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0015054Dokumentnummer
JJR_19590902_OGH0002_0050OB00343_5900000_001