Norm
ABGB §1295 ff Ia6Rechtssatz
Wird das Schadenersatzbegehren im erstinstanzlichen Verfahren in einzelne Posten zergliedert, dann muß die Entscheidung auf jede Post separat abgestellt werden; Mehrbeträge in einer Richtung können nicht durch Minderbeträge einer anderen Kategorie ausgeglichen werden; anders verhielte es sich bei Geltendmachung einer Globalsumme.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0023445Dokumentnummer
JJR_19590902_OGH0002_0020OB00406_5900000_001