RS OGH 1959/9/8 8Os316/59, 9Os97/64, 12Os121/75, 11Os131/78, 9Os171/79, 13Os1/80, 9Os170/84, 13Os162

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Veröffentlicht am 08.09.1959
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Norm

StPO §285a

Rechtssatz

Die vom Angeklagten dem Vorsitzenden gegenüber abgegebene Erklärung, "gegen das Urteil nichts zu machen und es dabei zu lassen", beinhaltet einen ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht. Mag in dieser Erklärung auch das Wort "Verzicht" nicht enthalten sein, so hat der Angeklagte seinen Willen, auf ein Rechtsmittel gegen das Urteil zu verzichten, unmißverständlich und klar zum Ausdruck gebracht. Mit Rücksicht darauf, daß der einmal ausgesprochene Verzicht auf ein Rechtsmittel nicht widerrufen werden kann, kommt der Erklärung des Angeklagten tags darauf, die am Vortag zu Protokoll gegebene Erklärung unüberlegt abgegeben zu haben und die von seinem Verteidiger inzwischen angemeldeten Rechtsmittel aufrecht zu erhalten, keine Bedeutung zu.

Entscheidungstexte

  • 8 Os 316/59
    Entscheidungstext OGH 08.09.1959 8 Os 316/59
    Veröff: EvBl 1959/356 S 585
  • 9 Os 97/64
    Entscheidungstext OGH 15.09.1964 9 Os 97/64
    Ähnlich
  • 12 Os 121/75
    Entscheidungstext OGH 22.09.1975 12 Os 121/75
    Vgl auch; Beisatz: In der bloßen Anmeldung der Berufung liegt kein Verzicht auf weitere Rechtsmittel, es sei denn, daß der Angeklagte neben der Anmeldung der Berufung eine Erklärung abgibt, die einem eindeutigen Verzicht auf Nichtigkeitsbeschwerde gleichkommt (hier: Erklärung, gegen den Schuldspruch überhaupt keinen Einwand zu haben). (T1)
  • 11 Os 131/78
    Entscheidungstext OGH 04.08.1978 11 Os 131/78
    nur: Mit Rücksicht darauf, daß der einmal ausgesprochene Verzicht auf ein Rechtsmittel nicht widerrufen werden kann, kommt der Erklärung des Angeklagten tags darauf, die am Vortag zu Protokoll gegebene Erklärung unüberlegt abgegeben zu haben und die von seinem Verteidiger inzwischen angemeldeten Rechtsmittel aufrecht zu erhalten, keine Bedeutung zu. (T2)
  • 9 Os 171/79
    Entscheidungstext OGH 27.11.1979 9 Os 171/79
  • 13 Os 1/80
    Entscheidungstext OGH 24.01.1980 13 Os 1/80
    Auch; nur T2
  • 9 Os 170/84
    Entscheidungstext OGH 04.12.1984 9 Os 170/84
    Vgl auch
  • 13 Os 162/67
    Entscheidungstext OGH 24.10.1985 13 Os 162/67
    Vgl auch; Beisatz: Schriftliche Erklärung des Angeklagten, das Urteil anzunehmen. (T3)
  • 11 Os 141/87
    Entscheidungstext OGH 03.11.1987 11 Os 141/87
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 15 Os 11/88
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 15 Os 11/88
    Vgl auch; Veröff: SSt 59/11
  • 15 Os 10/93
    Entscheidungstext OGH 11.03.1993 15 Os 10/93
    Vgl auch
  • 12 Os 9/95
    Entscheidungstext OGH 26.01.1995 12 Os 9/95
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0100039

Dokumentnummer

JJR_19590908_OGH0002_0080OS00316_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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