Norm
StPO §285aRechtssatz
Die vom Angeklagten dem Vorsitzenden gegenüber abgegebene Erklärung, "gegen das Urteil nichts zu machen und es dabei zu lassen", beinhaltet einen ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht. Mag in dieser Erklärung auch das Wort "Verzicht" nicht enthalten sein, so hat der Angeklagte seinen Willen, auf ein Rechtsmittel gegen das Urteil zu verzichten, unmißverständlich und klar zum Ausdruck gebracht. Mit Rücksicht darauf, daß der einmal ausgesprochene Verzicht auf ein Rechtsmittel nicht widerrufen werden kann, kommt der Erklärung des Angeklagten tags darauf, die am Vortag zu Protokoll gegebene Erklärung unüberlegt abgegeben zu haben und die von seinem Verteidiger inzwischen angemeldeten Rechtsmittel aufrecht zu erhalten, keine Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0100039Dokumentnummer
JJR_19590908_OGH0002_0080OS00316_5900000_001