RS OGH 1959/9/9 5Ob350/59

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Veröffentlicht am 09.09.1959
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Norm

EheG §49 A1a

Rechtssatz

Durch die Festsetzung des vollendeten sechzehnten Lebensjahres als Ehemündigkeitsalter für die Frau ist im Gesetze zum Ausdruck gebracht, daß einer gesunden Frau in diesem Lebensalter bereits zugemutet werden muß, die Bedeutung der Ehe und der damit verbundenen wesentlichen Pflichten zu erkennen. Verstößt sie gegen eine dieser Pflichten, treffen sie daher auch dann, wenn seit der Vollendung des sechzehnten Lebensjahres nur kurze Zeit verstrichen ist, die Folgen, die § 49 EheG an die schuldhafte Zerrüttung der Ehe durch eine schwere Eheverfehlung knüpft.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 350/59
    Entscheidungstext OGH 09.09.1959 5 Ob 350/59
    Veröff: JBl 1960,338

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0056048

Dokumentnummer

JJR_19590909_OGH0002_0050OB00350_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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