- 9 Os 121/59
Entscheidungstext OGH 10.09.1959 9 Os 121/59
Veröff: SSt XXX/83 = RZ 1959,172
- 9 Os 368/60
Entscheidungstext OGH 06.12.1960 9 Os 368/60
- 7 Os 142/61
Entscheidungstext OGH 21.11.1961 7 Os 142/61
Auch; Beisatz: Gutachten über die Untersuchung der Gegenprobe durch eine private Untersuchungsanstalt (
§ 31 LMG). (T1) Veröff: RZ 1962,37
- 10 Os 4/62
Entscheidungstext OGH 19.01.1962 10 Os 4/62
- 11 Os 30/62
Entscheidungstext OGH 01.02.1962 11 Os 30/62
Veröff: ZVR 1962/205 S 192
- 12 Os 228/68
Entscheidungstext OGH 18.12.1968 12 Os 228/68
nur: Über das Wesen des Sachverständigengutachtens. (T2) Beisatz: Die Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen dient nur dazu, daß dieser auf Grund seiner besonderen Fachkenntnisse Umstände und Erfahrungstatsachen bekunde, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Ein solches Gutachten kann das Gericht gleich jedem anderen Beweisergebnis nach den Grundsätzen freier Beweiswürdigung beurteilen. (T3)
- 11 Os 176/69
Entscheidungstext OGH 02.03.1970 11 Os 176/69
- 12 Os 94/69
Entscheidungstext OGH 18.06.1970 12 Os 94/69
- 11 Os 52/71
Entscheidungstext OGH 26.05.1971 11 Os 52/71
nur: Die Bedeutung von Privatgutachten. (T4)
- 11 Os 67/72
Entscheidungstext OGH 31.05.1972 11 Os 67/72
Beisatz: Einem Privatgutachten kommt grundsätzlich keine prozessuale Bedeutung zu (KH 2569). Es kann in einem laufenden Verfahren nur die Aufgabe haben, dem Angeklagten oder seinem Verteidiger über für den Straffall erhebliche Umstände eine über ihr eigenes Wissen und Können hinausgehende Information seitens hiezu durch ihre spezielle Vorbildung und ihren Beruf besonders befähigter Personen zu verschaffen und es auf diese Weise dem Angeklagten oder seinem Verteidiger leichter zu ermöglichen, sachdienliche Anträge an das Gericht oder entsprechende Fragen an einen gerichtlich bestellten Sachverständigen zu stellen. (T5)
- 11 Os 48/73
Entscheidungstext OGH 18.06.1973 11 Os 48/73
nur T4; Beis wie T5
- 9 Os 24/73
Entscheidungstext OGH 29.10.1973 9 Os 24/73
nur T4; Beis wie T5
- 11 Os 30/74
Entscheidungstext OGH 26.09.1974 11 Os 30/74
nur T4; Beisatz: Einem Privatgutachter kommt - außer dem Anwendungsbereich der §§ 30, 31 LMG - nicht die prozessuale Stellung eines Sachverständigen zu; Privatgutachten sind daher grundsätzlich nicht zu den Akten zu nehmen und damit auch nicht zu verlesen, es sei denn, daß ihnen als "Urkunden oder Schriftstücken anderer Art" für die Sache Bedeutung zukommt. (T6)
- 9 Os 109/77
Entscheidungstext OGH 28.10.1977 9 Os 109/77
nur T4; Beisatz: Ohne Verlesung ist ein Privatgutachten kein prozessual beachtliches Beweismittel. (T7)
- 9 Os 52/79
nur T4; Beis wie T5
- 11 Os 110/79
Veröff: ÖJZ-LSK 1979/369
- 9 Os 39/81
Entscheidungstext OGH 19.05.1981 9 Os 39/81
Vgl auch; nur T4
- 10 Os 150/83
Vgl auch; nur T4
- 10 Os 49/85
Vgl auch; nur T4; Beis wie T7; Beisatz: Die Übergabe eines Privatgutachtens an den gerichtlichen Sachverständigen allein kommt einer Verlesung (
§ 258 Abs 1 StPO) keineswegs gleich. (T8)
- 12 Os 6/87
Vgl; nur T4; Beisatz: Die Verlesung eines Privatgutachtens gemäß
§ 252 Abs 1 StPO gegen den Widerspruch des Anklägers ist unzulässig. (T9)
- 11 Os 33/87
Vgl auch; nur T4; Beis ähnlich T6
- 15 Os 82/87
nur T4; Beisatz: Wird aber ein Privatgutachten vom Gericht in der Hauptverhandlung dennoch verlesen, ohne daß sich der Ankläger dem widersetzt hätte, dann wird es zum Gegenstand des Beweisverfahrens. (T10)
- 11 Os 118/88
nur T4; Beis wie T5; Beis wie T10
- 11 Os 144/88
nur T4
- 14 Os 42/88
Vgl auch; nur T4; Beisatz: Kein Eingehen auf vorgelegte (aber nicht verlesene?) Privatgutachten. (T11)
- 14 Os 128/88
Beis wie T5; Beis wie T9
- 15 Os 130/89
nur T4; Beisatz: Unbeschadet einer allfälligen Bedeutsamkeit der Befundaufnahme. (T12)
- 12 Os 165/89
Entscheidungstext OGH 29.11.1990 12 Os 165/89
Vgl auch; nur T4
- 11 Os 87/90
nur T4; Beis wie T5; Beis wie T10
- 11 Os 86/91
nur T4; Beis ähnlich T10
- 14 Os 58/91
nur T4; Beis wie T5; Beis wie T6
- 12 Os 110/91
nur T4
- 11 Os 148/93
nur T4; Beisatz: Ein Privatgutachten ist kein prozessual beachtliches Beweismittel. (T13) Veröff: EvBl 1994/62 S 282
- 14 Os 132/94
nur T4; Beisatz: Privatgutachten dienen nur dazu, dem Angeklagten selbst oder seinem Verteidiger über bestimmte, von ihnen für erheblich erachtete Umstände des Verfahrens Aufklärung zu verschaffen, um darnach einen Antrag auf Zuziehung eines (weiteren) Gerichtssachverständigen entsprechend begründen zu können. (T14)
- 14 Os 175/96
nur T4
- 11 Os 9/97
Vgl
- 15 Os 168/98
Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Entscheidung über Rechtsfragen, Täterschaft und Schuld kommt ausschließlich dem Erkenntnisrichter zu. (T15)
- 12 Os 14/01
nur T4; Beisatz: Das Gericht ist nicht verpflichtet, ein Privatgutachten zu verlesen oder von Amts wegen eine Erörterung seines Inhalts durch den gerichtlich bestellten Experten zu initiieren. Vielmehr obliegt es demjenigen Angeklagten, der sich darauf beruft, auf der Grundlage des Privatgutachtens zweckdienliche Anträge oder Fragen an den Gerichtssachverständigen zu stellen und es solcherart in den Kreis der nach
§ 258 StPO rechtserheblichen Beweisquellen einzuführen. (T16)
- 15 Os 86/02
nur T4; Beisatz: Ein zum Akt genommenes, in der Hauptverhandlung verlesenes Privatgutachten ist nur in seinem Befund erheblich, während das Ziehen von Schlüssen gerichtlich beigezogenen Gutachtern vorbehalten ist. (T17)
- 12 Os 75/03
Vgl; Beisatz: Ein als Zeuge vernommener Privatgutachter hat über seine - wenngleich vermöge seiner Ausbildung umfassenderen - Wahrnehmungen auszusagen, sich aber jeder Schlussfolgerung nach Art eines gerichtlichen Sachverständigen zu enthalten. (T18)
- 13 Os 77/04
Auch; Beis wie T14 nur: Privatgutachten dienen nur dazu, dem Angeklagten oder seinem Verteidiger über bestimmte, von ihnen für erheblich erachtete Umstände des Verfahrens Aufklärung zu verschaffen. (T19)
- 12 Os 105/05s
Vgl; Beisatz: Sachverständige im Sinn der StPO sind von den Prozesssubjekten verschiedene Personen, die ihrer Fachkenntnisse wegen über rechtserhebliche Umstände vor Gericht aussagen und aus Tatsachen Schlüsse ziehen sowie begründen. Demgegenüber bedarf es zur Feststellung des Erscheinungsbildes einer Organisation keiner Schlussfolgerungen, sondern nur der Wahrnehmung der tatsächlichen Gegebenheiten. (T20)
- 12 Os 126/05d
Vgl; Beis wie T13
- 14 Os 82/09d
Vgl auch; Beisatz: Schlussfolgerungen und Meinungen eines Privatgutachters sind - soweit sie über die bloß zeugenschaftliche Wiedergabe sinnlicher Wahrnehmungen hinausgehen - im Strafverfahren nicht zu erörtern. (T21)
- 13 Os 35/10m
Vgl; Beis ähnlich wie T21
- 11 Os 51/13d
Entscheidungstext OGH 11.03.2014 11 Os 51/13d
Auch; Beis wie T5
- 17 Os 25/14a
Entscheidungstext OGH 11.08.2014 17 Os 25/14a
Auch
- 11 Os 26/14d
Entscheidungstext OGH 16.09.2014 11 Os 26/14d
Vgl
- 11 Os 86/14b
Entscheidungstext OGH 28.10.2014 11 Os 86/14b
Vgl
- 13 Os 105/14m
Entscheidungstext OGH 06.11.2014 13 Os 105/14m
Auch; Beis ähnlich wie T21
- 11 Os 103/14b
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 11 Os 103/14b
Vgl
- 11 Os 53/15a
Entscheidungstext OGH 12.04.2016 11 Os 53/15a
Auch; Beis wie T12; Beis wie T17; Beis wie T21
- 11 Os 26/16g
Entscheidungstext OGH 14.06.2016 11 Os 26/16g
Auch; Beis wie T21
- 14 Os 62/17z
Auch; Beis wie T17; Beis wie T21
- 11 Os 75/17i
Vgl; Beis wie T18; Beis wie T21
- 12 Os 135/18x
Auch
- 15 Os 90/20d
Vgl; Beis wie T21
- 11 Os 11/21h
Entscheidungstext OGH 12.05.2021 11 Os 11/21h
Vgl; Beis wie T17; Beis wie T21