Norm
StGB §29Rechtssatz
Nach der Zusammenrechnungsvorschrift des § 173 StG (nunmehr § 29 StGB) sind nicht nur die Werte der bei den vollbrachten Diebstählen gestohlenen Sachen, sondern auch die Werte der Sachen, in Ansehung derer es beim Versuch geblieben ist, zusammenzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0090918Dokumentnummer
JJR_19590910_OGH0002_0070OS00190_5900000_001