Norm
MG §19 Abs2 Z10 B2Rechtssatz
Der nach § 19 Abs 2 Z 10 MG, zweiter Kündigungstatbestand aufgekündigte Mieter hat nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung eigene Leistungen an den Dritten zu behaupten und zu beweisen, die die Entscheidung der Frage der "Unverhältnismäßigkeit" im Sinne der angeführten Gesetzesstelle zu seinen Gunsten beeinflussen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0068163Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.06.2016