RS OGH 1959/9/10 6Ob249/59, 8Ob517/90, 10Ob2/16s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1959
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Norm

MG §19 Abs2 Z10 B2
MRG §30 Abs2 Z4 F

Rechtssatz

Der nach § 19 Abs 2 Z 10 MG, zweiter Kündigungstatbestand aufgekündigte Mieter hat nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung eigene Leistungen an den Dritten zu behaupten und zu beweisen, die die Entscheidung der Frage der "Unverhältnismäßigkeit" im Sinne der angeführten Gesetzesstelle zu seinen Gunsten beeinflussen können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0068163

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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