RS OGH 1959/9/10 9Os121/59

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Veröffentlicht am 10.09.1959
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Norm

StVO §20 Abs1 ID

Rechtssatz

Wird die Fahrgeschwindigkeit wegen Blendwirkung herabgesetzt, so darf sie erst dann wieder erhöht werden, wenn die Behinderung des Sehvermögens völlig beseitigt ist und die für diese wieder erhöhte Geschwindigkeit als Anhalteweg in Betracht kommende Strecke vollständig eingesehen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 121/59
    Entscheidungstext OGH 10.09.1959 9 Os 121/59
    Veröff: ZVR 1959/259 S 230

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0074766

Dokumentnummer

JJR_19590910_OGH0002_0090OS00121_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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