Norm
StVO §20 Abs1 IDRechtssatz
Wird die Fahrgeschwindigkeit wegen Blendwirkung herabgesetzt, so darf sie erst dann wieder erhöht werden, wenn die Behinderung des Sehvermögens völlig beseitigt ist und die für diese wieder erhöhte Geschwindigkeit als Anhalteweg in Betracht kommende Strecke vollständig eingesehen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0074766Dokumentnummer
JJR_19590910_OGH0002_0090OS00121_5900000_001