Norm
ZPO §235 A1Rechtssatz
Entscheidet das Berufungsgericht über das geänderte Klagebegehren, wobei es jedoch ausdrücklich erklärt, es dahingestellt zu lassen, ob die Klagsänderung vom Erstgericht mit Recht zugelassen worden sei oder nicht, leidet das Berufungsverfahren an einem Mangel, der die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindert geeignet war (§ 503 Z 2 ZPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0039544Dokumentnummer
JJR_19590910_OGH0002_0060OB00211_5900000_001