Norm
StVO §50 Z1Rechtssatz
Waren die Frostaufbrüche vom Angeklagten auf weitere Strecke hin sichtbar, oder wurde er auch nur durch eine Warnungstafel auf eine Querrinne oder eine Unebenheit der Fahrbahn aufmerksam gemacht, so ist die Lage, in die er geraten ist, nicht als unerwartet zu bezeichnen. Eine solche Warnungstafel dient ja gemäß dem § 34 Abs 1 des StPolG eben dazu, dem Führer eines Fahrzeuges die ihm, wenn nicht anders angegeben, in einer Entfernung von 150 Meter bis 250 Meter drohende, nicht schon bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit erkennbare Gefahr aufzuzeigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0075452Dokumentnummer
JJR_19590910_OGH0002_0090OS00064_5900000_001