Norm
ZPO §266 DIRechtssatz
Sogenannte Rechtsgeständnisse, nämlich ausdrückliche oder stillschweigende Wissenserklärungen des Beklagten, das Geforderte zu schulden, sind nur Beweismittel, Indizien für die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers über die rechtsbegründenden Tatsachen. Die freie Würdigung dieser Beweismittel, dieser Indizien, durch die Untergerichte gehört zur Beweiswürdigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0040008Dokumentnummer
JJR_19590910_OGH0002_0060OB00273_5900000_003