RS OGH 1959/9/10 6Ob273/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1959
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Norm

ZPO §266 DI
ZPO §502 Z2

Rechtssatz

Sogenannte Rechtsgeständnisse, nämlich ausdrückliche oder stillschweigende Wissenserklärungen des Beklagten, das Geforderte zu schulden, sind nur Beweismittel, Indizien für die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers über die rechtsbegründenden Tatsachen. Die freie Würdigung dieser Beweismittel, dieser Indizien, durch die Untergerichte gehört zur Beweiswürdigung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 273/59
    Entscheidungstext OGH 10.09.1959 6 Ob 273/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0040008

Dokumentnummer

JJR_19590910_OGH0002_0060OB00273_5900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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