Norm
ZPO §226 IIB3Rechtssatz
Die Angabe einer unrichtigen Bestellnummer macht das Klagebegehren nicht unbestimmt, wenn die zur Lieferung geforderte Ware durch andere Merkmale eindeutig bestimmt ist. Im Weglassen der unrichtigen Bestellnummer liegt weder eine Klagsänderung noch der Zuspruch einer anderen als der begehrten Sache.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0037511Dokumentnummer
JJR_19590912_OGH0002_0010OB00241_5900000_001