Norm
StPO §252 Abs1Rechtssatz
Der aus § 252 Abs 1 StPO abzuleitende Grundsatz der Unmittelbarkeit verlangt, daß Zeugen und Sachverständige, soferne dies nur irgendwie durchführbar ist, vom erkennenden Gericht selbst vernommen werden und dieses sich nicht mit der bloßen Verlesung ihrer im Vorverfahren oder vor der Sicherheitsbehörde abgelegten Aussagen begnüge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0098193Dokumentnummer
JJR_19590915_OGH0002_0090OS00170_5900000_001