RS OGH 1959/9/16 6Ob266/59, 3Ob14/60, 7Ob43/64, 6Ob64/72, 8Ob138/72, 6Ob120/75 (6Ob121/75), 7Ob673/8

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Veröffentlicht am 16.09.1959
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Norm

EO §382 Z8 IIID

Rechtssatz

1) Eine einstweilige Verfügung zugunsten des Unterhaltsanspruches der Ehegattin ist nicht durch die Behauptung einer Gefährdung bedingt. Nur der Umstand, daß eine Verletzung der Unterhaltspflicht stattgefunden hat, muß bescheinigt werden.

2) Der vorläufige Unterhalt kann nicht nur im Zusammenhang mit einem abgesonderten Wohnort bewilligt werden.

3) Die einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 EO ist auch außerhalb des Scheidungsprozesses während des Streites auf Leistung des Unterhaltes an die Ehegattin zulässig.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 266/59
    Entscheidungstext OGH 16.09.1959 6 Ob 266/59
    Veröff: EFSlg 3610
  • 3 Ob 14/60
    Entscheidungstext OGH 20.01.1960 3 Ob 14/60
    nur: Die einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 EO ist auch außerhalb des Scheidungsprozesses während des Streites auf Leistung des Unterhaltes an die Ehegattin zulässig. (T1)
  • 7 Ob 43/64
    Entscheidungstext OGH 12.02.1964 7 Ob 43/64
  • 6 Ob 64/72
    Entscheidungstext OGH 06.04.1972 6 Ob 64/72
    nur: 1) Eine einstweilige Verfügung zugunsten des Unterhaltsanspruches der Ehegattin ist nicht durch die Behauptung einer Gefährdung bedingt. Nur der Umstand, daß eine Verletzung der Unterhaltspflicht stattgefunden hat, muß bescheinigt werden. 3) Die einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 EO ist auch außerhalb des Scheidungsprozesses während des Streites auf Leistung des Unterhaltes an die Ehegattin zulässig. (T2)
  • 8 Ob 138/72
    Entscheidungstext OGH 11.07.1972 8 Ob 138/72
    nur T1
  • 6 Ob 120/75
    Entscheidungstext OGH 30.10.1975 6 Ob 120/75
    nur: Eine einstweilige Verfügung zugunsten des Unterhaltsanspruches der Ehegattin ist nicht durch die Behauptung einer Gefährdung bedingt. Nur der Umstand, daß eine Verletzung der Unterhaltspflicht stattgefunden hat, muß bescheinigt werden. (T3); Beisatz: Unterhalt des Kindes. (T4)
  • 7 Ob 673/80
    Entscheidungstext OGH 09.10.1980 7 Ob 673/80
    nur T3; Beisatz: Hiezu genügt jedoch die Bescheinigung, daß der Unterhalt überhaupt nicht oder nicht in ausreichendem Masse geleistet wird. (T5)
  • 3 Ob 197/02w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 197/02w
    Vgl auch; Beisatz: Die Unterhaltsberechtigte ist für die Voraussetzungen für ihren Unterhaltsanspruch behauptungspflichtig und bescheinigungspflichtig. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0005559

Dokumentnummer

JJR_19590916_OGH0002_0060OB00266_5900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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