Norm
EO §382 Z8 IIIDRechtssatz
1) Eine einstweilige Verfügung zugunsten des Unterhaltsanspruches der Ehegattin ist nicht durch die Behauptung einer Gefährdung bedingt. Nur der Umstand, daß eine Verletzung der Unterhaltspflicht stattgefunden hat, muß bescheinigt werden.
2) Der vorläufige Unterhalt kann nicht nur im Zusammenhang mit einem abgesonderten Wohnort bewilligt werden.
3) Die einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 EO ist auch außerhalb des Scheidungsprozesses während des Streites auf Leistung des Unterhaltes an die Ehegattin zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0005559Dokumentnummer
JJR_19590916_OGH0002_0060OB00266_5900000_002