Norm
WWG §15 Abs11Rechtssatz
Bei Berechnung des Hauptmietzinses nach dieser Gesetzesstelle ist zwischen Aufwendungen des Eigentümers vor und nach dem Inkrafttreten des WWG nicht zu unterscheiden. auch der Prozentsatz der vom Hauseigentümer beigestellten Geldmittel hat sich nach der Rückzahlungsdauer des Fondsdarlehens zu richten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0083114Dokumentnummer
JJR_19590916_OGH0002_0050OB00353_5900000_001