Norm
ABGB §233 CRechtssatz
Nach dem Tode des Pflegebefohlenen ist eine Genehmigung des von dem Pflegebefohlenen oder in seinem Namen von seinem gesetzlichen Vertreter (vorläufigen Beistand) geschlossenen Geschäftes nicht mehr möglich. Die dennoch erfolgte gerichtliche Genehmigung ist wirkungslos. Ebenso ist die Versagung einer Genehmigung wirkungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0049211Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019