Norm
MG §2 Abs2 Z5 C5Rechtssatz
Nach dem Gesetz ist nicht die Zustimmung der Mieter zu einem bereits abgeschlossenen Vertrag zwischen Vermieter und Versicherer erforderlich. Es genügt vielmehr die Erklärung der Mieter einverstanden zu sein, daß das Haus gegen Wasserleitungsschäden angemessen versichert wird. Liegt eine Erklärung der Mieter in dieser allgemeinen Form vor, die als dem § 2 Abs 2 Z 5 MG entsprechend im Zweifel anzunehmen ist, dann sind die Vermieter berechtigt, auch bei späterer Änderung des Versicherungsvertrages oder Abschluß eines neuen Versicherungsvertrages die Prämien auf die Mieter zu überwälzen, soferne sich der geänderte oder neue Vertrag als eine angemessene Versicherung des Hauses gegen Wasserschäden erweist. Die Methode der Errechnung einer Versicherungssumme durch die Vervielfachung des Friedenszinses ist eine brauchbare Grundlage für die Errechnung einer angemessenen Versicherungssumme, wenn das Vielfache des Friedenszinses, das der Berechnung zugrunde gelegt wird, im Einvernehmen mit den Hausbesitzerverbänden und Mieterverbänden festgesetzt wurde und gewichtige Einwendungen dagegen nicht vorgebracht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0067226Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019