RS OGH 1959/9/16 5Ob432/59, 6Ob181/17m, 6Ob226/18f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1959
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Norm

MG §2 Abs2 Z5 C5
MRG §21 Abs1 Z6

Rechtssatz

Nach dem Gesetz ist nicht die Zustimmung der Mieter zu einem bereits abgeschlossenen Vertrag zwischen Vermieter und Versicherer erforderlich. Es genügt vielmehr die Erklärung der Mieter einverstanden zu sein, daß das Haus gegen Wasserleitungsschäden angemessen versichert wird. Liegt eine Erklärung der Mieter in dieser allgemeinen Form vor, die als dem § 2 Abs 2 Z 5 MG entsprechend im Zweifel anzunehmen ist, dann sind die Vermieter berechtigt, auch bei späterer Änderung des Versicherungsvertrages oder Abschluß eines neuen Versicherungsvertrages die Prämien auf die Mieter zu überwälzen, soferne sich der geänderte oder neue Vertrag als eine angemessene Versicherung des Hauses gegen Wasserschäden erweist. Die Methode der Errechnung einer Versicherungssumme durch die Vervielfachung des Friedenszinses ist eine brauchbare Grundlage für die Errechnung einer angemessenen Versicherungssumme, wenn das Vielfache des Friedenszinses, das der Berechnung zugrunde gelegt wird, im Einvernehmen mit den Hausbesitzerverbänden und Mieterverbänden festgesetzt wurde und gewichtige Einwendungen dagegen nicht vorgebracht werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 432/59
    Entscheidungstext OGH 16.09.1959 5 Ob 432/59
  • 6 Ob 181/17m
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 181/17m
    Beisatz: Hier: § 21 Abs 1 Z 6 MRG. (T1)
  • 6 Ob 226/18f
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 6 Ob 226/18f
    nur: Nach dem Gesetz ist nicht die Zustimmung der Mieter zu einem bereits abgeschlossenen Vertrag zwischen Vermieter und Versicherer erforderlich. Es genügt vielmehr die Erklärung der Mieter einverstanden zu sein, daß das Haus gegen Wasserleitungsschäden angemessen versichert wird. (T2)
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0067226

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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