RS OGH 1959/9/16 6Ob242/59, 2Ob207/15b

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Veröffentlicht am 16.09.1959
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Norm

ZPO §541

Rechtssatz

Mit der Beseitigung des Urteiles in der Hauptsache durch Bewilligung der Wiederaufnahme ist vollkommen neu zu verhandeln, wobei auch neue Tatsachen, die dem Gerichte erst im wiederaufgenommenen Verfahren zur Kenntnis kommen, zu berücksichtigen sind, so dass es infolge der Notwendigkeit der Neudurchführung des Hauptverfahrens und der Zulässigkeit weiteren Parteienvorbringens dem Wiederaufnahmskläger freisteht, auch Tatsachenbehauptungen und Beweise im judicium rescissorium vorzubringen, welche dem in judicium rescindens nicht geprüften Wiederaufnahmsgrund zugrundelagen. Die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen (Rechtzeitigkeit der Geltendmachung und gesetzliche Zulässigkeit des Anfechtungsgrundes) hinsichtlich eines von mehreren geltend gemachten Wiederaufnahmsgründen reicht für die Entscheidung über die Bewilligung der Wiederaufnahme aus.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 242/59
    Entscheidungstext OGH 16.09.1959 6 Ob 242/59
  • 2 Ob 207/15b
    Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 207/15b
    Auch; nur: Die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen (Rechtzeitigkeit der Geltendmachung und gesetzliche Zulässigkeit des Anfechtungsgrundes) hinsichtlich eines von mehreren geltend gemachten Wiederaufnahmsgründen reicht für die Entscheidung über die Bewilligung der Wiederaufnahme aus. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0044668

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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