Norm
ZPO §541Rechtssatz
Mit der Beseitigung des Urteiles in der Hauptsache durch Bewilligung der Wiederaufnahme ist vollkommen neu zu verhandeln, wobei auch neue Tatsachen, die dem Gerichte erst im wiederaufgenommenen Verfahren zur Kenntnis kommen, zu berücksichtigen sind, so dass es infolge der Notwendigkeit der Neudurchführung des Hauptverfahrens und der Zulässigkeit weiteren Parteienvorbringens dem Wiederaufnahmskläger freisteht, auch Tatsachenbehauptungen und Beweise im judicium rescissorium vorzubringen, welche dem in judicium rescindens nicht geprüften Wiederaufnahmsgrund zugrundelagen. Die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen (Rechtzeitigkeit der Geltendmachung und gesetzliche Zulässigkeit des Anfechtungsgrundes) hinsichtlich eines von mehreren geltend gemachten Wiederaufnahmsgründen reicht für die Entscheidung über die Bewilligung der Wiederaufnahme aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0044668Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2016