Norm
GBG §33 Abs1 litbRechtssatz
Das Grundbuchsgericht hat zu prüfen, ob die ihm vorgelegte Vergleichsausfertigung (§ 149 Geo) ordnungsgemäß beurkundet ist. Die Frage zu prüfen, ob die Beurkundung dem Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches entsprach, ist der Grundbuchsrichter nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage. Er kann auch nicht prüfen, ob der Vergleich von den Parteien unterschrieben wurde. Auf Grund eines im Rückstellungsverfahren geschlossenen Vergleiches über einen Gegenstand, dessen Entscheidung in die Zuständigkeit der Rückstellungskommission fällt, kann auch zugunsten eines solchen Vergleichspartners eine Einverleibung bewilligt werden, der im Rückstellungsverfahren weder Antragsteller noch Antragsgegner war (Regreßpflichtiger).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0060672Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2016