Norm
AußStrG §16 BIII2gRechtssatz
Ob ein von der Mutter bei der Flucht gegen den Willen des Vaters mitgenommenes eheliches Kind unter die Flüchtlingskonvention fällt, ist in dieser selbst nicht geregelt, obgleich sonst auf Kinder gelegentlich Bezug genommen wird (zB Art 4 über die Freiheit des Religionsunterrichtes). Die von den Unterinstanzen im Auslegungsweg gewonnene Ansicht, die Frage sei zu bejahen, wäre nur mit dem Beschwerdegrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung angreifbar, steht aber mit einer eindeutigen Vorschrift gegenteiligen Sinnes nicht in Widerspruch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0087954Dokumentnummer
JJR_19590916_OGH0002_0060OB00254_5900000_001