RS OGH 1959/9/21 8Os170/59, 8Os208/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1959
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Norm

JGG 1949 §31
StPO §153

Rechtssatz

Auf Grund der zwingenden Vorschrift des § 31 JGG kann ein Jugendlicher im Strafverfahren gegen mitbeschuldigte Erwachsene vor dem Untersuchungsrichter nur als Zeuge vernommen werden. Seine noch dazu richtigerweise unter ausdrücklichem Vorhalt des § 153 StPO abgelegte Aussage ist daher nach den §§ 197, 199 lit a StG zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 8 Os 170/59
    Entscheidungstext OGH 21.09.1959 8 Os 170/59
    Veröff: SSt XXX/88 = RZ 1959,169
  • 8 Os 208/61
    Entscheidungstext OGH 04.09.1961 8 Os 208/61
    Beisatz: Dasselbe gilt in dem Falle der zeugenschaftlichen Vernehmung eines Erwachsenen im Verfahren gegen mitbeschuldigte Jugendliche vor dem Untersuchungsrichter des Jugendgerichtes. (T1) Beisatz: Vgl nunmehr (35 JGG 1961). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0088450

Dokumentnummer

JJR_19590921_OGH0002_0080OS00170_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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