Norm
JGG 1949 §31Rechtssatz
Auf Grund der zwingenden Vorschrift des § 31 JGG kann ein Jugendlicher im Strafverfahren gegen mitbeschuldigte Erwachsene vor dem Untersuchungsrichter nur als Zeuge vernommen werden. Seine noch dazu richtigerweise unter ausdrücklichem Vorhalt des § 153 StPO abgelegte Aussage ist daher nach den §§ 197, 199 lit a StG zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0088450Dokumentnummer
JJR_19590921_OGH0002_0080OS00170_5900000_001