RS OGH 1959/9/22 9Os240/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1959
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Norm

StPO §467 Abs2
StPO §477 Abs1

Rechtssatz

Wenn der Privatankläger weder bei der Anmeldung der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld, noch in der Berufungsschrift erklärt hat, welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen wolle, sondern gegen das freisprechende erstgerichtliche Urteil lediglich die Schuldberufung ausführt, kann das Berufungsgericht nicht auf Grund der übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen von einer anderen Rechtsansicht ausgehend, einen Schuldspruch fällen.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 240/59
    Entscheidungstext OGH 22.09.1959 9 Os 240/59
    Veröff: EvBl 1959/417 S 667

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0101838

Dokumentnummer

JJR_19590922_OGH0002_0090OS00240_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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