Norm
StPO §467 Abs2Rechtssatz
Wenn der Privatankläger weder bei der Anmeldung der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld, noch in der Berufungsschrift erklärt hat, welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen wolle, sondern gegen das freisprechende erstgerichtliche Urteil lediglich die Schuldberufung ausführt, kann das Berufungsgericht nicht auf Grund der übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen von einer anderen Rechtsansicht ausgehend, einen Schuldspruch fällen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0101838Dokumentnummer
JJR_19590922_OGH0002_0090OS00240_5900000_001