RS OGH 1959/9/23 2Ob366/59, 5Ob588/79

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Veröffentlicht am 23.09.1959
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Rechtssatz

Das Urteil im Prozess, dem ein Nebenintervenient beigetreten ist, hat keine erweiterte Rechtskraft für und wider den Nebenintervenienten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 366/59
    Entscheidungstext OGH 23.09.1959 2 Ob 366/59
  • 5 Ob 588/79
    Entscheidungstext OGH 12.06.1979 5 Ob 588/79

Anmerkung

Diese Rechtssatznummer wurde irrtümlich doppelt vergeben. Er sollte nur mehr mit der RS-Nummer RS0035389 zitiert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0035451

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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