Norm
ABGB §1380 ARechtssatz
Ob ein Recht zwischen den Parteien streitig ist, hängt nicht davon ab, ob es bei objektiver Beurteilung der Sachlage besteht, sondern nur davon, ob die Parteien über seinen Bestand einig sind oder nicht. Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruches unsicher ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0032645Dokumentnummer
JJR_19590923_OGH0002_0050OB00374_5900000_001