Norm
ABGB §484Rechtssatz
Der Grundeigentümer kann begehren, daß es der Servitutsberechtigte unterläßt, Abwässer ohne Abspülung durch abfließendes Brunnenwasser durch eine beschädigte Leitung über sein Grundstück zu führen. Die Pflicht zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit begreift in sich die Verbindlichkeit, die erforderlichen Anlagen in gutem Stande zu erhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0015186Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013