TE Vwgh Beschluss 2002/4/24 98/12/0264

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und Hofrat Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des E in A, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 3. Juli 1998, Zl. 11 1720/9- I/11/98, betreffend Abweisung eines Antrags auf Ruhestandsversetzung nach § 14 Abs. 1 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge des Beschwerdeführers und der belangten Behörde auf Zuerkennung des Aufwandersatzes werden abgewiesen.

Begründung

Der 1942 geborene Beschwerdeführer steht als Amtsrat in Ruhe seit 1. Februar 2002 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war zuletzt als Leiter eines Referates für Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt X. tätig. Wegen der Ausübung eines Abgeordnetenmandats in einem allgemeinen Vertretungskörper, das der Beschwerdeführer auch noch zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides innehatte, war er zu 75 Prozent vom Dienst freigestellt.

Mit Schreiben vom 7. Juli 1997 beantragte der Beschwerdeführer seine Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979). Er sei auf Grund seiner schweren Erkrankung (Herzprobleme, die im April 1997 zu einer Bypass-Operation geführt hätten; diabetes mellitus) nicht mehr in der Lage, seinen Dienstobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Juli 1998 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Sie kam - gestützt auf zwei von ihr im Ermittlungsverfahren eingeholte umfangreiche medizinische Gutachten - zusammenfassend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer (insbesondere wegen des komplikationslosen postoperativen Verlaufs der Bypass-Operation und der nachfolgenden Rehabilitation sowie mangels eines Krankheitswerts der übrigen geltend gemachten Leiden) wiederum zur vollen Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit, deren Anforderungsprofil dargelegt wurde, imstande sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2002 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines (neuerlichen) Antrags vom 17. April 2001 mit Bescheid vom 9. Jänner 2002 mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig geworden sei - das sei auf Grund der Zustellung der 31. Jänner 2002 gewesen - nach § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt worden sei.

Mit Berichterverfügung vom 25. Februar 2002 teilte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer mit, er gehe vorläufig davon aus, dass wegen der in der Zwischenzeit erfolgten Ruhestandsversetzung kein rechtliches Interesse an der Fortsetzung der Verfahrens mehr bestehe und dieses daher wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen sein werde. Selbst im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides komme eine rückwirkende Ruhestandsversetzung nach dem BDG 1979 nicht in Frage. Sollte innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung keine Stellungnahme abgegeben werden, werde davon ausgegangen, dass an der Fortsetzung des Verfahrens kein rechtliches Interesse mehr bestehe.

Der Beschwerdeführer hat in der Folge zu dieser Verfügung keine Stellungnahme abgegeben.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im obzitierten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. dazu z.B. auch den hg. Beschluss vom 20. Mai 1998, Zl. 98/09/0116 und die dort genannte Vorjudikatur).

Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, weil der Beschwerdeführer durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach seiner (in der Zwischenzeit erfolgten) Versetzung in den Ruhestand nicht günstiger gestellt werden könnte, und er selbst auch keine Umstände aufgezeigt hat, die erkennen ließen, dass das rechtliche Interesse an einer Entscheidung über seinen ersten Antrag auf Ruhestandsversetzung vom 7. Juli 1997 weiterhin bestehe, weshalb die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen war.

Da die Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997 die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage voraussetzen würde, wird im Sinne des § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abgesehen. Es waren daher die Kostenanträge beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuweisen.

Wien, am 24. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120264.X00

Im RIS seit

01.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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