RS OGH 1959/9/23 6Ob206/59

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Veröffentlicht am 23.09.1959
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Norm

EisbEG §44

Rechtssatz

Eine Entscheidung im Kostenpunkt liegt auch dann vor, wenn festgestellt wird, ob bestimmte Kosten, so etwa die einer Partei im Zuge eines Enteignungsverfahrens aufgelaufenen außergerichtlichen (jedenfalls von der Partei selbst zu tragenden SZ 12/250) Kosten ihrer Vertretung von einer bestimmten Person aus einem bestimmten Vermögen zu berichtigen sind oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 206/59
    Entscheidungstext OGH 23.09.1959 6 Ob 206/59
    Beisatz: Liegt bei § 528 D1 ZPO als gleicher Rechtssatz. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0058159

Dokumentnummer

JJR_19590923_OGH0002_0060OB00206_5900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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