Norm
EisbEG §44Rechtssatz
Eine Entscheidung im Kostenpunkt liegt auch dann vor, wenn festgestellt wird, ob bestimmte Kosten, so etwa die einer Partei im Zuge eines Enteignungsverfahrens aufgelaufenen außergerichtlichen (jedenfalls von der Partei selbst zu tragenden SZ 12/250) Kosten ihrer Vertretung von einer bestimmten Person aus einem bestimmten Vermögen zu berichtigen sind oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0058159Dokumentnummer
JJR_19590923_OGH0002_0060OB00206_5900000_002