Norm
ZPO §14 ARechtssatz
Die Wirkungen der materiellen Rechtskraft erstrecken sich nicht nur auf die Prozessparteien, sondern auch auf deren Gesamtrechtsnachfolger. Das Urteil im Prozess, dem ein Nebenintervenient beigetreten ist, hat keine erweiterte Rechtskraft für und wider den Nebenintervenienten.
Anmerkung
Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen (doppelt erfasst) in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0035389 zitiert werden.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0035389;RS0035451Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016