RS OGH 1959/9/30 7Os204/58

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Veröffentlicht am 30.09.1959
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Norm

AktG §61 Abs3
StPO §47 B

Rechtssatz

Bei Verweigerung der Zustimmung zur Übertragung von gebundenen Namensaktien (§§ 10, 61 Abs 3 AktG) wird das Geschäft nichtig, der Erwerber ist nicht Aktionär gewesen und kann daher auch nicht durch behauptete deliktische Handlungen von Personen, die den Wert der Aktien oder der aus ihr entspringenden Rechte beeinflußt haben, in seinen Rechten verletzt worden sein. Er kann daher auch keine privatrechtlichen Ansprüche daraus ableiten.

Entscheidungstexte

  • 7 Os 204/58
    Entscheidungstext OGH 30.09.1959 7 Os 204/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0049347

Dokumentnummer

JJR_19590930_OGH0002_0070OS00204_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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