Norm
AktG §61 Abs3Rechtssatz
Bei Verweigerung der Zustimmung zur Übertragung von gebundenen Namensaktien (§§ 10, 61 Abs 3 AktG) wird das Geschäft nichtig, der Erwerber ist nicht Aktionär gewesen und kann daher auch nicht durch behauptete deliktische Handlungen von Personen, die den Wert der Aktien oder der aus ihr entspringenden Rechte beeinflußt haben, in seinen Rechten verletzt worden sein. Er kann daher auch keine privatrechtlichen Ansprüche daraus ableiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0049347Dokumentnummer
JJR_19590930_OGH0002_0070OS00204_5800000_001