Norm
MG §19 Abs2 Z3 A1Rechtssatz
Hat ein Mieter eine strafbare Handlung gesetzt, deren Geltendmachung als Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 3 MG vom Vermieter beabsichtigt ist, so kann es dem Vermieter wegen der Bindung des Zivilrichters an ein rechtskräftig verurteilendes Erkenntnis des Strafgerichtes gemäß § 268 ZPO grundsätzlich nicht verwehrt werden, zunächst das Ergebnis des Strafverfahrens abzuwarten und dann erst die Kündigung einzubringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0067559Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018