Norm
BStG 1971 §5Rechtssatz
Öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage brauchen bei Winterglätte nur an besonders gefährlichen Stellen bestreut zu werden. Gefährlich in diesem Sinne sind solche Straßenstellen, die wegen einer Beschaffenheit, die nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist, die Möglichkeit eines Unfalles auch dann nahelegen, wenn der Verkehrsteilnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten läßt. Dazu gehören beim Eintritt des Frostes regelmäßig Brücken im Zuge einer Bundesstraße.
Veröff: NJW 1960,32
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1959:RS0103367Dokumentnummer
JJR_19591001_AUSL000_0030ZR00096_5800000_001