Norm
JN §44Rechtssatz
Gemäß § 44 Abs 1 JN hat der Außerstreitrichter seine eigene Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen und die Sache dem zuständigen Gericht zu überweisen. Dies gilt auch, wenn die Unzuständigkeit erst im Rechtsmittelverfahren entdeckt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0046362Dokumentnummer
JJR_19591006_OGH0002_0030OB00330_5900000_001