RS OGH 1959/10/6 3Ob356/59, 3Ob63/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1959
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Norm

EO §252

Rechtssatz

Darauf, daß der Bäckereibetrieb - Ertragsstandpunkt aus gesehen - überwiegt, kann es nicht ankommen. Die Widmung für das Unternehmen müßte eine ausschließliche Sache, die Wohnräume daneben an Bedeutung völlig in den Hintergrund treten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 356/59
    Entscheidungstext OGH 06.10.1959 3 Ob 356/59
  • 3 Ob 63/89
    Entscheidungstext OGH 28.06.1989 3 Ob 63/89
    nur: Die Widmung für das Unternehmen müßte eine ausschließliche Sache, die Wohnräume daneben an Bedeutung völlig in den Hintergrund treten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0003738

Dokumentnummer

JJR_19591006_OGH0002_0030OB00356_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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